Allgemeine Verkaufsbedingungen ApeXSolutions Automation GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der ApexSolutions Automation GmbH (nachfolgend auch „ApexSolutions“) und dem Kunden im In- und Ausland, soweit der Kunde Kaufmann oder sonstiger Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist.
1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und ApexSolutions ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
1.3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
2. Vertragliche Grundlagen
2.1. Die Rechte und Pflichten von ApexSolutions und des Kunden richten sich nach den folgenden Bestimmungen in folgender Rangfolge:
2.2. Individuelle Verträge;
2.3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
2.4. Gesetzliche Vorschriften.
2.5. Die zunächst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den danach genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt.
3. Leistungen von ApexSolutions
3.1. Vertragsinhalt ist ausschließlich das ausdrücklich zwischen ApexSolutions und dem Kunden Vereinbarte. Die Beschaffenheit des vertragsgegenständlichen Produkts richtet sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach der Produktbeschreibung, soweit sie dem Kunden mitgeliefert wurde oder bekannt ist.
3.2. Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht in Übereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen. Die Produkte sind in Übereinstimmung mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet.
3.3. Die Preise von ApexSolutions verstehen sich ab Lager.
4. Leistungen des Kunden
4.1. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.2. Der Kunde hat an dem Ort, an den das Produkt zu liefern ist (Bestimmungsort) rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit ApexSolutions ihre Leistungen ohne Verzögerungen unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen kann.
5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen innerhalb 30 Tage netto an ApeXSolutions auf folgendes Konto zu überweisen DE71720691930000131369. ApexSolutions behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.
Die Preise von ApexSolutions verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist.
6. Teillieferung, Versand
6.1. ApexSolutions ist zu Teillieferungen berechtigt. Dem Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.
6.2. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich Ex Works. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann ApexSolutions die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. ApexSolutions wird bei dieser Wahl auf die ihr ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
6.3. Falls der Kunde eine spezielle Verpackung des Produkts verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten selbst zu tragen.
6.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware unversichert.
7. Überproduktion/Überlieferung
7.1. Soweit eine Sonderanfertigung gewünscht ist, kann es aus produktionstechnischen Gründen zu einer Überproduktion kommen.
7.2. In einem solchen Fall behalten wir uns eine Überlieferung von bis zu 10%, mindestens 1 Stück, vor, sofern der Einzelwarenwert nicht über Euro 500,00 liegt.
7.3. Sofern eine Überproduktion von mehr als 10% der vereinbarten Stückzahl erfolgt ist, werden wir den Kunden hierüber informieren. Der Kunde hat das Recht die Überproduktion, welche über die 10%-Grenze hinausgeht, abzulehnen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die von dem Kunden abgelehnten Produkte an Dritte weiterzuveräußern.
8. Unterproduktion/Unterlieferung
8.1. Soweit eine Sonderanfertigung gewünscht ist, kann es aus produktionstechnischen Gründen zu einer Unterproduktion kommen.
8.2. In einem solchen Fall behalten wir uns eine Unterlieferung von bis zu 10%, mindestens 1 Stück, vor, sofern der Einzelwarenwert nicht über Euro 500,00 liegt.
9. Gefahrübergang
Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Produkts mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
10. Haftung
Die Haftung von ApexSolutions ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von ApexSolutions beruht.
Die Haftung von ApexSolutions für einfach fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten ist auf den Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
Soweit die Haftung von ApexSolutions ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ApexSolutions. Dieser Haftungsausschluss und diese Haftungsbegrenzung gelten nicht, soweit der Kunde Ersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen ApexSolutions besitzt. Dieser Haftungsausschluss und diese Haftungsbegrenzung gelten ferner nicht für Schäden des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ApexSolutions oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ApexSolutions beruhen.
11. Mängelansprüche
11.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Die Rüge hat spätestens bis zum Ablauf des dritten Werktags nach der Anlieferung, bei versteckten Mängeln, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, spätestens bis zum Ablauf des dritten Werktags nach Entdeckung des Mangels, längstens aber innerhalb von zwei (2) Wochen nach Anlieferung der Ware zu erfolgen.
11.2. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit des Produkts einen Anspruch auf Nacherfüllung. ApexSolutions ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet (Nachlieferung). Wählt der Kunde Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung, so ist es uns gestattet, insgesamt zweimal nachzubessern.
11.3. Schlägt die Nachlieferung fehl, so kann der Kunde den Kaufpreis mindern (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach seiner Wahl ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn ApexSolutions die Nacherfüllung verweigert oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist.
11.4. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann er Ansprüche auf Schadenersatz statt Erfüllung geltend machen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche von ApexSolutions aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, Eigentum (Vorbehaltsware) von ApexSolutions.
12.2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde sicherungshalber in Höhe des mit ApexSolutions vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) an diese ab. ApexSolutions nimmt die Abtretung an.
ApexSolutions ermächtigt widerruflich den Kunden, die an ApexSolutions abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht von ApexSolutions, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. ApexSolutions wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
12.3. Verhält sich der Kunde gegenüber ApexSolutions vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat ApexSolutions das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern ApexSolutions dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist ApexSolutions berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
12.4. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann ApexSolutions vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ApexSolutions alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die diese zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
12.5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für ApexSolutions. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt die ApexSolutions Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der ApexSolutions nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt ApexSolutions Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der ApexSolutions anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. ApexSolutions nimmt diese Übertragung an. Der Kunde wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für ApexSolutions verwahren.
12.6. Stellt der Kunde einen Antrag auf Insolvenz hat er ApexSolutions darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte von ApexSolutions hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ApexSolutions ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber ApexSolutions, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten ApexSolutions zu erstatten.
12.7. ApexSolutions verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Kunden um 10 % übersteigt.
13. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden richten sich die Ansprüche von ApexSolutions nach den gesetzlichen Regelungen.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis.
15. Exportbestimmungen
15.1 Unsere Angebote und Vertragsschlüsse gelten mit der Maßgabe, dass der Erfüllung keine deutschen, europäischen, US-amerikanischen bzw. sonstigen anwendbaren Exportkontrollregelungen (z.B. Barbus, Sanktionslisten, Genehmigungspflichten – US-Embargos aber nur, soweit deren Einhaltung in der EU nach EU-Recht erlaubt ist) oder vergleichbare Zollregelungen entgegenstehen.
15.2 Auf Anfrage hat der Käufer Name und Anschrift des Endkunden (End-Use-Certificate), den Verwendungsort und den Verwendungszweck der Güter zu bescheinigen.
15.3 Verzögerungen auf Grund von Export- und Zollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferzeiten und die vereinbarten Fristen entsprechend um deren Dauer, längstens jedoch um 8 Wochen.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
16.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ApexSolutions von dem Vertrag zurückzutreten, soweit ApexSolutions infolge der höheren Gewalt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden unmöglich geworden ist.
Dies gilt auch, wenn das Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten von ApexSolutions oder einem ihrer Unterlieferanten eintritt.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfahrverbote, Verkehrssperren, Naturkatastrophen, Pandemien und sonstige Umstände gleich, die von ApexSolutions nicht beeinflusst werden können.
16.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
16.4. Erfüllungsort ist 86447 Todtenweis. Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ApexSolutions ist ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg.
16.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.